AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Nachstehende Bedingungen sind gültig für alle von uns abgegebenen Angebote oder vom Kunden erteilten Aufträge und sind Bestandteil der von uns abgeschlossenen Verträge. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn sie werden von uns ausdrücklich schriftlich als vereinbart bestätigt.

2. Ist es in den Angeboten nicht anders beschrieben oder mit dem Kunden schriftlich vereinbart, liegt die Gültigkeitsdauer aller Angebote bei 3 Monaten. Angaben über die voraussichtliche Montagezeit in den Angeboten oder Auftragsbestätigungen von uns sind stets freibleibend. Bei Pauschalangeboten wird jede nicht schriftlich vereinbarte Material- oder Arbeitsleistung gesondert berechnet.

3. Wir halten uns vor, weitere Arbeiten an einer Anlage oder die Fertigstellung angemessen zu verzögern, wenn:

a. der Kunde mit einer Haupt- oder Nebenverpflichtung aus dem Vertrag, insbesondere mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung – auch aus einem früheren Vertrag – in Verzug gerät

oder

b. sich bei uns oder Zulieferern Verzögerungen in der Produktion einstellen, die durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, nämlich Betriebsstörungen, insbesondere Verzögerungen bei der Anlieferung von Rohstoffen oder Einzelteilen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Schwierigkeiten bei der Energieversorgung und ähnlichen verursacht werden, soweit wir hierdurch gehindert sind, die vertragliche Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen. Wir werden den Kunden von einer durch die genannten Umstände zu erwartenden Lieferverzögerung unverzüglich unterrichten.

oder

c. sich der Auftraggeber ändert. Der Kunde ist hierbei verpflichtet, die Änderung des Auftraggebers unverzüglich an uns zu melden.

Sollten Vertragsleistungen durch den Kunden nicht erfüllt werden, wird dies von uns schriftlich angemahnt und eine Verzögerung angekündigt.

Der Kunde hat am Montageort rechtzeitig alle Voraussetzungen zu treffen, die es uns ermöglichen, ohne Verzögerung und unter angemessenen Arbeitsbedingungen den Vertrag zu erfüllen. Erfüllt der Kunde diese Voraussetzungen nicht und verzögert sich dadurch die Inbetriebnahme des gelieferten Gegenstandes, so sind die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere Fahrkosten, Kosten der Wartezeit und der Unterbringung des Montagepersonals und ähnlichen vom Kunden zu vergüten.

4. Alle Endpreise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer. Maßgeblich für die Preisbindung gilt der Tag ab Angebotsabgabe bis zum Ende der Gültigkeit des Angebotes. Preisanpassungen sind möglich, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beauftragung und der tatsächlichen Durchführung Verzögerungen – kundenseitig bedingt – von mehr als 4 Monate entstehen. Für diesen Fall können wir unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Kostensteigerungen, die den Liefergegenstand betreffen, einen erhöhten Preis beanspruchen. Sollte dieser Preis den vereinbarten Preis um mehr als 10 % übersteigen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Diese Regelung gilt entsprechend für Montagekosten. Eine Aufrechnung gegen die vereinbarte Vergütung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von uns nicht bestritten wird oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.

5. Preisbindungen von Angeboten gelten nur im Rahmen der Arbeiten im direkten Zusammenhang mit der angebotenen Leistung. Die Preise aus bereits beauftragten Angeboten können nicht in zukünftigen Angeboten oder Leistungen beansprucht werden. Ebenfalls entfällt der Anspruch auf die Bindung an die Preise, wenn ungeplante und/oder zusätzliche Arbeiten durchgeführt werden müssen, insofern diese nicht explizit im Angebot erfasst worden sind.

6. Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma Helmling Sicherheitstechnik GmbH&Co.KG.

7. Wir sind berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder den Vertrag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn:

a. uns in den in Nr. 3b genannten Fällen die Erfüllung der Leistung unmöglich ist

oder

b. der unter 3c genannte Fall eintrifft

oder

c. das Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt worden ist oder wenn der Kunde die Offenbarungs-Versicherung abzugeben hat oder hierzu ein Haftbefehl gegen ihn ergeht.

8. Die Gewährleistung auf die gelieferten Geräte beträgt, bei unversehrtem Garantiesiegel, 24 Monate ab Lieferdatum. Verschleißteile wie z.B. Batterien, Festplatten oder mechanische Teile sind aus der Gewährleistung ausgenommen. Sollten Störungen oder Defekte an Komponenten auftreten behalten wir uns vor, die Prüfung sowie die Instandsetzung des Schadens bei unsachgemäßer Handhabung zu fakturieren.

9. In allen Fällen, in denen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern, steht uns unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, das Recht zu, den Schadenersatz pauschal in Höhe von 30% der Auftragssumme zu beanspruchen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

10. Sollten einzelne Bestimmungen – gleich aus welchem Grund – nichtig sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Pforzheim.

 

Stand: Pforzheim im Januar 2022